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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Starrach Consulting & Management

Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch als „AGB“ bezeichnet) gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle Leistungen der Starrach Consulting & Management GmbH, Embergrain 39, 3612 Steffisburg, Schweiz (nachfolgend auch als „SCM GmbH“ bezeichnet) im Rahmen von Beratungs- und Entwicklungsprojekten für „Auftraggeber“ und den in deren Zusammenhang geschlossenen Vertrags und Geschäftsbeziehungen. Sie gelten insbesondere für sämtliche Dienst- und/oder Werkleistungen, hierbei insbesondere Beratungsleistungen, mit denen die SCM GmbH beauftragt wird. Die SCM GmbH und der Auftraggeber werden nachfolgend jeweils einzeln auch als „Partei“ und gemeinschaftlich als „Parteien“ bezeichnet.


Mit Überlassung einer gezeichneten und bindenden Bestellung bzw. mit Abschluss eines Vertrags akzeptiert der Auftraggeber die vorliegenden AGB ausdrücklich als bindenden Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von der SCM GmbH nicht akzeptiert und finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn die SCM GmbH deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.


Diese AGB gelten darüber hinaus nur gegenüber Auftraggebern, die juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind.


Vertragsschluss
Die Überlassung von Angeboten sowie die Präsentation und Bewerbung von Leistungen durch der SCM GmbH (nachfolgend zusammen als „Angebot“ bezeichnet) stellt keinen bindenden Antrag zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern ist als eine unverbindliche Einladung an den Auftraggeber zu verstehen, die SCM GmbH für die im Angebot beschriebenen Leistungen durch Überlassung einer gezeichneten und bindenden Bestellung zu beauftragen.


Ein Vertrag zwischen der SCM GmbH und dem Auftraggeber kommt erst dann zustande, wenn die SCM GmbH durch Gegenzeichnung der Bestellung des Auftraggebers eine konkrete Annahmeerklärung abgegeben hat.


Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Grundsätze der Leistungserbringung
Der Gegenstand der Leistung und deren Umfang sowie Einzelheiten des jeweiligen Auftrags, wie beispielsweise die konkrete Aufgabenstellung, die Dauer des Auftrags, Fertigstellungstermine und die Vergütung, ergeben sich ausschliesslich aus dem zwischen der SCM GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag. Ein Erfolg ist von der SCM GmbH nur insoweit geschuldet, wie der Gegenstand der Leistung die Herstellung, Entwicklung und/oder Lieferung von Werken im werkvertraglichen Sinne (nachfolgend auch „Arbeitsergebnisse“ genannt) umfasst oder dies ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und der SCM GmbH vereinbart wurde. Ein wirtschaftlicher Erfolg ist in keinem Fall geschuldet.


Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien abweichend vereinbart, wird 

die SCM GmbH nach Aufwand (Time & Material) vergütet. Es gelten die von der SCM GmbH im Einzelfall im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung gestellten Stunden- und Tagessätze.


Die SCM GmbH wird die vom Auftraggeber übertragenen Arbeiten eigenverantwortlich, sorgfältig und nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung erledigen. Die SCM GmbH wird ausschliesslich solche spezifischen Vorgaben des Auftraggebers zur Leistungserbringung und der Durchführung des Auftrages beachten, die ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.


Der Auftraggeber hat gegenüber der SCM GmbH keine Weisungsbefugnis, ist jedoch zu fachlichen und organisatorischen Vorgaben berechtigt sowie verpflichtet, soweit diese zur Sicherstellung der vertragsgemässen Leistungserbringung durch die SCM GmbH erforderlich sind.


Sofern die Leistungserbringung am Geschäftssitz oder in sonstigen Betriebsräumlichkeiten des Auftraggebers erfolgt, bleibt alleine die SCM GmbH seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Mitarbeiter der SCM GmbH werden in keinem Fall in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.


Vom Inhalt des Vertrages abweichende oder in diesem nicht enthaltene Abmachungen, die mündlich durch Mitarbeiter der SCM GmbH getroffen worden sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch zeichnungsberechtigte Personen von der SCM GmbH.


Die SCM GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags und der vereinbarten Leistungen sämtlicher Unternehmen der weltweit mit der SCM GmbH verbundenen Unternehmen, (nachfolgend als „SCM GmbH Gruppe“ bezeichnet) zu bedienen. „Verbundene Unternehmen“ sind rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem der folgenden Verhältnisse zur SCM GmbH oder dem Auftraggeber stehen: 1. SCM GmbH oder der Auftraggeber hält eine Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen; 2. SCM GmbH oder den Auftraggeber beherrschende Unternehmen und 3. Konzernunternehmen von der SCM GmbH oder dem Auftraggeber.


Die SCM GmbH wird zur Durchführung des Auftrags nur dann Dritte, die nicht Unternehmen der SCM GmbH Gruppe bzw. Mitarbeiter der SCM GmbH Gruppe sind, einsetzen (nachfolgend auch „Erfüllungsgehilfen“ genannt), wenn der Auftraggeber zu deren Einsatz seine vorherige Zustimmung erteilt hat.


Die SCM GmbH entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter für die Durchführung eines Vertrages und der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden. Die SCM GmbH wird für die vertragsgegenständliche Aufgabenstellung qualifiziertes Personal einsetzen.


SCM GmbH behält sich vor, einzelne Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen während der Durchführung eines Vertrages auszutauschen.


Die SCM GmbH ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber im Rahmen der Durchführung des Vertrages zumutbar ist.


Sofern für den Umfang und die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erhebliche Informationen oder tatsächliche Umstände vom Auftraggeber vor und/oder bei Vertragsschluss fehlerhaft, verspätet oder gar nicht an die SCM GmbH mitgeteilt wurden, kann die SCM GmbH eine darauf gerichtete nachträgliche Änderung der betroffenen Leistungen mittels Mitteilung in Schriftform verlangen. Der Auftraggeber wird ein solches Änderungsverlangen innerhalb von einer (1) Woche nach Zugang der Mitteilung schriftlich bestätigen, womit diese für beide Parteien bindend wird. Die Durchführung einer solchen Leistungsänderung kann der Auftraggeber nur ablehnen, wenn wirtschaftliche und/oder rechtliche Gründe entgegenstehen.


Vertraulichkeit und Verwendungsbeschränkung
„Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB sind alle Daten und Informationen, die von der SCM GmbH oder dem Auftraggeber sowie Vertretern von der SCM GmbH oder von Vertretern des Auftraggebers als „Informationsgeber“ im Geltungsbereich dieser AGB der jeweils anderen Partei oder deren Vertretern als „Informationsempfänger“ mündlich, schriftlich oder auf andere Weise offengelegt, mitgeteilt, zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gebracht werden, wenn diese Daten und Informationen, als Vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet sind, und/oder als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar sind, und/oder aufgrund ihres Inhalts und der Natur der Informationen und Daten als vertraulich anzusehen sind, und/oder von vertraulichen Informationen abgeleitet wurden.


„Vertreter“ im Sinne dieser AGB sind a) die Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter der Parteien; und b) Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Berater und sonstige Auftragnehmer der Parteien.


Als aufgrund ihres Inhalts und ihrer Natur als vertraulich anzusehende Informationen und Daten im Sinne vorstehendem Absatz (1) gelten dabei insbesondere sämtliche Informationen und Daten die a) betriebsbezogene und/oder betriebswirtschaftliche und/oder firmenstrategische Inhalte ausweisen oder Ableitungen dazu zulassen und die Bezug zu SCM GmbH, der SCM GmbH Gruppe, dem Auftraggeber oder den Kunden der Parteien haben, b) personenbezogene Daten von Mitarbeitern der Parteien und/oder deren Konzernunternehmen enthalten, c) Inhalte haben, die Geschäftsgeheimnisse oder Know-how der Parteien oder ihrer Verbundenen Unternehmen darstellen.


Als nicht vertraulich gelten solche Daten und Informationen, für welche der Informationsempfänger nachweist, dass sie a) bereits vor dem Empfang öffentlich und/oder dem Informationsempfänger bekannt waren und hierbei durch den Informationsempfänger keine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde, oder b) während der Zusammenarbeit öffentlich bekannt wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder c) gerade nach dem Vertrag und den Leistungspflichten zur Weitergabe an Dritte oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, oder d) wenn Ver trauliche Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder behördlicher Vorschriften offengelegt werden müssen und die Parteien über die Anforderung zur Offenlegung unterrichtet wurde und mögliche Einwände, Ausschlüsse, Ausnahmen oder Schutzmaßnahmen ohne Erfolg geltend gemacht wurden oder auf derartige Schritte vom Informationsgeber schriftlich verzichtet wurde.


Der jeweilige Informationsempfänger verpflichtet sich, sämtliche vom Informationsgeber erlangten vertraulichen Informationen, nur für die Zwecke der Durchführung und Erfüllung des Vertrages und im Geltungsbereich der Bestimmungen dieser AGB zu nutzen und sie streng vertraulich und geheim zu behandeln und nur solchen Erfüllungsgehilfen und Vertretern und im Sinne der §§ 15 ff. AktG Verbundenen Unternehmen und Konzernunternehmen zugänglich zu machen, die sie für die Zwecke der Durchführung, Erfüllung und Prüfung des Vertrages benötigen und die einer Verpflichtung zur Geheimhaltung in einem mit dieser Vereinbarung gleichwertigen Umfang unterliegen.


Der Informationsempfänger schützt und sichert die Vertraulichen Informationen mit der erforderlichen und angemessenen Sorgfalt, zumindest jedoch mit der Sorgfalt, mit welcher er eigene vergleichbare Informationen schützt oder aus Sicht eines redlichen Unternehmers schützen müsste. Vertrauliche Informationen werden so verwahrt und gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte ausgeschlossen sind.


Der Informationsempfänger schützt und sichert die Vertraulichen Informationen mit der erforderlichen und angemessenen Sorgfalt, zumindest jedoch mit der Sorgfalt, mit welcher er eigene vergleichbare Informationen schützt oder aus Sicht eines redlichen Unternehmers schützen müsste. Vertrauliche Informationen werden so verwahrt und gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte ausgeschlossen sind.


Der Informationsempfänger ist nicht berechtigt, Vertraulichen Informationen des Informationsgebers zum Erwerb von eigenen gewerblichen Schutzrechten zu nutzen. Durch diese Ziffer 4. und durch die Mitteilung und Offenlegung von Vertraulichen Informationen, werden, keine Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte an den Vertraulichen Informationen bzw. deren Darstellungen und Verkörperungen eingeräumt.


Die Parteien sind verpflichtet, nach Beendigung des Vertrages jegliche Verwendung der Vertraulichen Informationen einzustellen und unverzüglich alle Vertraulichen Informationen der anderen Partei und alle Dokumente, Unterlagen, Datenträger und Materialien die Vertrauliche Informationen enthalten oder Rückschlüsse auf diese zu lassen, ungeachtet deren Fassung und Form mit allen Reproduktionen, Auszügen und Kopien zurückzugeben oder zu vernichten. 
Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht, soweit gesetzliche Vorgaben (z.B. Buchhaltungspflichten) entgegenstehen.


Der Informationsempfänger haftet für jeden Verstoss gegen die unter dieser Ziffer 4. getroffenen Regelungen durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen und Vertreter wie für eigenes Verhalten.


Die Regelungen dieser Ziffer 4. gelten für die Laufzeit des Vertrages und bleiben für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung in Kraft.


Datenschutz
Die Parteien sowie deren Vertreter und Verbundene Unternehmen werden bei der Durchführung, Erfüllung und Prüfung des Vertrages personenbezogene Daten, die die jeweils andere Partei überlassen und/oder übergeben hat, mit grösster Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln, die Daten nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages verwenden und Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch auszugsweise zugänglich machen, es sei denn, die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung dieses Vertrages zwingend erforderlich und gesetzlich gestattet. Die Parteien werden beim Umgang mit personenbezogenen Daten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie, soweit anwendbar, der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)) beachten, einhalten und ausschliesslich Datenverarbeitungen vornehmen, die diesen Regelungen umfassend gerecht werden.


Die Parteien stellen jeweils sicher, dass alle Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Verbundene Unternehmen, die von ihnen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Vertragsbeziehung betraut sind, die Vorgaben gemäss vorstehendem Absatz (1) beachten und zu deren Erfüllung vor der Aufnahme der dem Vertrag unterfallenden Tätigkeit nachweislich vertraglich verpflichtet sind (insbesondere mittels Unterzeichnung von entsprechenden

Geheimhaltungsvereinbarungen und/oder Datenschutzerklärungen).


Der Auftraggeber gewährleistet, dass er personenbezogene Daten seiner Vertreter lediglich auf Basis einer rechtswirksamen Einwilligung des betroffenen Vertreters an die SCM GmbH übermittelt bzw. die SCM GmbH zur Kenntnis bringt.


Die Parteien haften für jeden Verstoss gegen die unter dieser Ziffer 5. getroffenen Regelungen durch sie selbst, ihre Erfüllungsgehilfen, durch ihre Vertreter oder Verbundenen Unternehmen wie für eigenes Verhalten.


Immaterialgüterrechte, geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
Sämtliche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bereits auf Seiten von der SCM GmbH bestehenden immateriellen Schutzrechte und solche immateriellen Schutzrechte, die ausserhalb des Anwendungsbereiches dieses Vertrages von der SCM GmbH erlangt werden, hierbei insbesondere gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, (nachfolgend auch „SCM GmbH Schutzrechte“ genannt) verbleiben im ausschliesslichen Eigentum von der SCM GmbH.


An sämtlichen im Rahmen der Vertragsbeziehung durch die SCM GmbH geschaffenen Arbeitsergebnissen ist ausschliesslich die SCM GmbH zur Anmeldung von Schutzrechten berechtigt.


Die von der SCM GmbH im Rahmen der Durchführung des Vertrages überlassenen Unterlagen, Dokumente, Materialien sowie Datenträger aller Art und Form, auch soweit diese während der Durchführung des Vertrages von der SCM GmbH erstellt und überlassen werden, die keine Arbeitsergebnisse darstellen (nachfolgend auch „SCM GmbH Arbeitsunterlagen“ genannt), verbleiben im ausschliesslichen Eigentum von der SCM GmbH.


Die SCM GmbH räumt dem Auftraggeber an den SCM GmbH Schutzrechten und den SCM GmbH Arbeitsunterlagen ein Einfaches, nicht übertragbares, für die Dauer des Vertrages zeitlich und auf dessen Zwecke begrenztes Recht auf Nutzung ein, sofern und soweit dies für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Jedwede Vermarktung, Vermietung, (Unter-)Lizenzierung, Bearbeitung, Änderung oder sonstige Nutzung ist nur zulässig, soweit die SCM GmbH im Voraus das ausdrückliche und schriftliche Einverständnis hierzu erteilt hat. Soweit die SCM GmbH Schutzrechte oder SCM GmbH Arbeitsunterlagen Bestandteile von Arbeitsergebnissen sind oder für die vertragsgemässe Nutzung von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber zwingend erforderlich sind, gilt nachstehende Ziffer (5) entsprechend.


Die SCM GmbH räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, nicht sublizenzierbares, zeitlich unbeschränktes und auf die Nutzung für ausschliesslich eigene interne betriebliche Zwecke beschränktes Nutzungsrecht ein. Eigene interne betriebliche Zwecke sind nur bei rein interner betrieblicher Nutzung der Arbeitsergebnisse sowie bei Nutzung der Arbeitsergebnisse zur Leistungserbringung gegenüber Dritten durch den Auftraggeber gegeben; ein Arbeitsergebnis selbst sowie Bearbeitungen, Anpassungen und Abänderungen oder Vervielfältigungen dessen dürfen gerade nicht Leistungsgegenstand einer vom Auftraggeber übernommenen Leistungspflicht gegenüber Dritten sein. Das Nutzungsrecht umfasst demnach insbesondere nicht das Recht zur Verbreitung, Vermarktung und öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung der Arbeitsergebnisse.


Soweit die SCM GmbH im Rahmen der Durchführung des Vertrages Materialien, Dokumente oder sonstige Unterlagen, unabhängig davon ob physisch oder digitalisiert, dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, an denen die SCM GmbH selbst lediglich ein abgeleitetes Nutzungsrecht zusteht, wird die SCM GmbH darauf hinweisen. Soweit die SCM GmbH Nutzungsvorgaben des Lizenzgebers mitteilt, sind diese vom Auftraggeber vorgreiflich zu den vorstehenden Regelungen einzuhalten. Die Rechte an diesen Materialien, Dokumenten oder sonstigen Unterlagen verbleiben stets beim jeweiligen Lizenzgeber.


Die Rechteeinräumung gemäss dieser Ziffer (6) dieser AGB erfolgt jeweils mit Übergabe oder Zugänglichmachung der Arbeitsergebnisse, der SCM GmbH Arbeitsunterlagen und der SCM GmbH Schutzrechte bzw. deren Verkörperungen.


Die SCM GmbH ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie grundlegende Informationen über das Projekt unter Beachtung der Ziffer 4. zu Referenzzwecken zu verwenden.


Schutzrechte Dritter
Die SCM GmbH trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachte Leistungen, insbesondere zur Nutzung überlassene Arbeitsergebnisse, die vertragsgemässe Nutzung vorausgesetzt, keine Schutzrechte Dritter (z.B. Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter) verletzen und dadurch die vertragsgemässe Nutzung durch den Auftraggeber ausgeschlossen oder beeinträchtigt wird.


Werden entgegen den vorstehenden Regelungen durch die vertragsgemässe Nutzung der Arbeitsergebnisse, aufgrund eines im Verantwortungsbereich von der SCM GmbH liegen den Umstandes Schutzrechte Dritter verletzt, so wird die SCM GmbH nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten zur Beseitigung der Verletzung entweder a) dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse verschaffen, oder b) die Arbeitsergebnisse inhaltsgleich schutzfrei gestalten, oder c) die Arbeitsergebnisse durch andere Leistungen mit entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, die keine Schutzrechte Dritter verletzen.


Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, kostenfrei der SCM GmbH alle Unterlagen, Informationen und Daten die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sein können oder werden, rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen oder zu verschaffen und die SCM GmbH kostenfrei über sämtliche für die Vertragserfüllung bedeutende Umstände und Vorgänge zu unterrichten.


Der Auftraggeber verpflichtet sich in angemessenen Umfang sowie kostenfrei die Vertragserfüllung von der SCM GmbH zu unterstützen. Soweit konkrete Unterstützungsleistungen oder Materialien im Rahmen der Durchführung des Vertrages erforderlich werden und von der SCM GmbH angefordert werden, wird der Auftraggeber diese kostenfrei und in angemessenem Umfang und innerhalb angemessener Frist zur Verfügung stellen.


Sofern die Leistung oder Teile dieser in Räumlichkeiten des Auftraggebers oder in von diesem zur Erbringung der Leistung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten erbracht werden müssen, trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass die SCM GmbH Zugang zu diesen Räumlichkeiten hat und, soweit erforderlich, auf die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Arbeitsmaterialien und Arbeitsressourcen des Auftraggebers zurückgreifen kann.


Vorzeitige Auflösung des Vertrages
Die Parteien haben das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.


Die SCM GmbH kann insbesondere den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten, wenn:


- Der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt;
- eine (drohende) Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erkennbar wird;
- die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Aktiven erfolgt;
- der Auftraggeber die Ziffern 4., 5. oder 6. dieser AGB verletzt hat.


Jede Kündigung bedarf der Schriftform.


Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht der SCM GmbH eine anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu.


Abnahme
Soweit eine Abnahme für bestimmte Leistungen vereinbart wurde, die Leistungen werkvertraglichen Inhalt haben und eine abnahmefähige Beschaffenheit aufweisen (vor stehend und nachfolgend auch „Werke“ genannt), hat hinsichtlich dieser Werke eine Abnahme zu erfolgen. Hierzu übergibt die SCM GmbH die Werke an den Auftraggeber, womit ohne gesonderten Hinweis durch die SCM GmbH eine Frist zur Abnahme von zwei Wochen in Gang gesetzt wird (nachfolgend auch „Abnahmefrist“ genannt).


Die Abnahme des Auftraggebers hat zu erfolgen, soweit die Leistung vertragsgemäss erbracht wurde. Die Abnahme wird mit Entgegennahme des Arbeitsergebnisses als vertragsgemäss durch den Auftraggeber erteilt. Die Abnahme ist schriftlich zu protokollieren. Im Rahmen der Abnahme festgestellte Mängel sind zu protokollieren und der SCM GmbH innerhalb der Abnahmefrist schriftlich zur Kenntnis zu bringen.


Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht vom Auftraggeber verweigert werden. Läuft die Abnahmefrist ab, ohne dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt oder die Abnahme unter Angabe mindestens eines nicht nur unerheblichen Mangels verweigert, gilt die Abnahme als erteilt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Teilabnahmen vorzunehmen, sofern es sich bei der abzunehmenden Teilleistung um verwertbare Arbeitsergebnisse handelt.


Gewährleistung
Die SCM GmbH haftet für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts und erbringt die Dienstleistungen vertragsgemäss und im Einklang mit den geltenden Branchenstandards. Leistungsstörungen werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen behandelt.


Soweit der Auftraggeber Werk-, Werkliefer- und Kaufleistungen beauftragt hat, ist im Falle von mangelhaften Leistungen hinsichtlich eines Mangels im ersten Schritt ausschliesslich auf die kostenfreie nachträgliche Erfüllung innerhalb angemessener Frist verwiesen. Der SCM GmbH steht das Wahlrecht zu, ob die nachträgliche Erfüllung in Form der Nachlieferung oder der Nachbesserung erfolgen soll.


Sofern der erste Versuch der nachträglichen Erfüllung hinsichtlich eines Mangels scheitert, ist die SCM GmbH ein zweiter, letztmaliger Versuch der nachträglichen Erfüllung hinsichtlich dieses Mangels innerhalb angemessener Frist vom Auftraggeber zu gewähren.


Scheitert auch dieser zweite Versuch der nachträglichen Erfüllung, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte hinsichtlich der einzelnen Mängel zu, wobei das Recht zur Beseitigung des Mangels durch den Auftraggeber selbst und die Erstattung der dabei erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen ist. 


Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter nachträglicher Erfüllung hinsichtlich eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen desselben Mangels zu. Diese Beschränkung der Gewährleistungshaftung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei vorsätzlicher Herbeiführung dessen.


Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten im Falle von Werkleistungen ab Abnahme des Werkes oder, im Falle einer begründeten endgültigen Verweigerung der Abnahme, in 12 Monaten nach Zugang der endgültigen Verweigerung. Im Übrigen verjähren Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig, in 12 Monaten nach Kenntniserlangung des Auftraggebers vom Schaden.


Haftung
Soweit nicht abweichend vereinbart und gesetzlich zulässig, ist die Haftung von der SCM GmbH für leicht fahrlässig verursachte Schäden jeglicher Art, auch soweit diese von einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen von der SCM GmbH verursacht wurden, begrenzt auf die jeweils vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden. Dies gilt auch insbesondere in Fällen der Gewährleistung, des Verzuges, des Datenverlustes sowie der Unmöglichkeit.


Die SCM GmbH haftet entgegen Absatz (1) nicht, wenn und soweit ein eingetretener Schaden auch auf fehlerhafte, verspätet beigebrachte oder unvollständige Informationen, Daten oder (Arbeits-)Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist.


Entgegen Absatz (1) haftet die SCM GmbH im beschränkten Umfang im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Verletzung des Produkthaftungsgesetzes oder anderer zwingender gesetzlicher Regelungen.


Haftungsansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund gegen die SCM GmbH verjähren, soweit das Gesetz keine zwingenden längeren Fristen vorsieht, in 12 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers vom Schaden.


Die Haftung der SCM GmbH für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


Eigentumsvorbehalt
Die SCM GmbH behält sich bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber das Eigentum an bereits von der SCM GmbH an den Auftraggeber übergebenen Arbeitsergebnissen vor.


Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Gegenansprüche mit Forderungen von der SCM GmbH zu verrechnen, es sei denn, die vom Auftraggeber zur Verrechnung gebrachten Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.


Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht lediglich auf der Grundlage von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen geltend machen.


Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Entsprechendes soll mutatis mutandis im Fall einer Regelungslücke des Vertrages gelten.


Schlussbestimmungen
Rechtserhebliche Erklärungen, die der Auftraggeber gegenüber der SCM GmbH abgeben will oder abzugeben hat, bedürfen für deren Wirksamkeit immer der Schriftform, es sei denn zwischen den Parteien wird im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.


Der Vertrag untersteht ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Schweizer Kollisionsrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.


Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sowie Erfüllungsort des Vertrages ist Bern, Schweiz.

Stand; 09. Juni 2025

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